Auswirkungen von COVID-19 auf den Jahresabschluss 2020

Die Pandemie beschäftigt uns nun seit über einem Jahr. Leider bleibt auch die Rechnungslegung nicht von COVID-19 verschont. Bei der Jahresrechnung 2019 mussten die Auswirkungen der Pandemie lediglich im Anhang als «Ereignis nach dem Bilanzstichtag» behandelt und offengelegt werden. In der Jahresrechnung 2020 sind die Auswirkungen der Pandemie nun in Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Gewinnverwendung zu finden. Nachfolgend eine nicht abschliessende Aufzählung häufiger Berührungspunkte im Jahresabschluss eines KMU.

Eventuell haben Vermögenswerte in der Bilanz wie z. B. nicht mehr voll ausgelastete Maschinen, Beteiligungen, Patente, etc. aufgrund von COVID-19 an Wert verloren. Eine Überbewertung von Aktiven ist gemäss OR nicht erlaubt. Falls die bilanzierten Werte nicht mehr gegeben sind, müssen diese anhand von Wertberichtigungen korrigiert und im Anhang ausgewiesen werden.

Mussten Sie einen COVID-19-Kredit beziehen? Dann ist es wichtig, dass die Vorschriften des Solidarbürgschaftsgesetzes (wie z. B. Dividendenverbot, Verbot der Gewährung von Darlehen an Nahestehende wie Aktionäre) während der Dauer des COVID-19-Kredites nicht verletzt werden. Eine Verletzung hat die sofortige Rückzahlung des Kredites zur Folge. Der Ausweis hat – je nach Fälligkeit – im kurz- oder langfristig verzinslichen Fremdkapital zu erfolgen und die Konditionen sind im Anhang offenzulegen. Bei einer allfälligen Überschuldung wird dieser Kredit jedoch bis zum 31. März 2022 bei der Berechnung nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

Weiter sind erhaltene Kurzarbeits- bzw. Erwerbsersatzentschädigungen in der Erfolgsrechnung als Minderung des Personalaufwandes zu verbuchen und im Anhang detailliert aufzuführen.

In den meisten Unternehmen dürften besondere Ausgaben infolge behördlicher Massnahmen für Schutzmaterial wie Desinfektionsmittel, Plexiglasscheiben und dergleichen angefallen sein. Dieser Aufwand kann – wiederum mit Ausweis im Anhang – als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden.

Die weiteren Offenlegungen im Anhang i. Z. mit COVID-19 sind individuell zu prüfen. Im Speziellen wenn die Fortführungsfähigkeit gefährdet ist. In diesem Fall darf nicht mehr zu Fortführungswerten bilanziert werden.

Wie bereits erwähnt dürfen Unternehmen, welche einen COVID-19-Kredit bezogen haben, bis zur vollständigen Rückzahlung keine Dividenden auszahlen.

Um die Geschehnisse rund um COVID-19 korrekt in der Jahresrechnung abzubilden, haben wir unsere Abschlussunterlagen per 31. Dezember 2020 aktualisiert.

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Roger Staub

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