Corona und der Lohnausweis 2020

Kurzarbeit, Homeoffice und EO-Entschädigung sind Schlagwörter, welche uns auf Anhieb beim Thema Lohnausweis und Corona durch den Kopf gehen. Doch was muss und was sollte auf dieser Urkunde im Jahr 2020 vermerkt werden?

Wir möchten Sie gleich zu Beginn darüber informieren, dass die Praxen der Steuerverwaltung uneinheitlich erfolgen. Daher dienen die untenstehenden Ausführungen als Denkanstoss und in individuellen Einzelfällen raten wir Ihnen direkt mit Ihrem Ansprechpartner der Revimag oder dem entsprechenden Steueramt Kontakt aufzunehmen.

Hat der Arbeitgeber im Verlauf des Jahres Homeoffice angeordnet und wurde für die Verrichtung eine Entschädigung beispielsweise für die Nutzung eines Zimmers in der Privatwohnung, dem Arbeitnehmer ausbezahlt, muss differenziert werden, ob es sich um Lohnbestandteil oder um Spesenersatz handelt. Ein Ersatz der Spesen ist unter der Ziffer 13 «Spesenvergütung» zu integrieren, ein Lohnbestandteil hingegen unter der Ziffer 3 «unregelmässige Leistungen». Die Felder F und G, oben rechts im Lohnausweis, geben Auskunft über das zur Verfügung stellen von Transportmittel und Verpflegungsmöglichkeiten. Wurden dem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug oder eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, sind die beiden Felder anzukreuzen, da trotz Corona der geldwerte Vorteil bestand. Weiter ist grundsätzlich die Kurzarbeits- sowie auch die EO-Entschädigung unter der Ziffer 7 «andere Leistungen» im Lohnausweis aufzuführen und unter der Ziffer 15 «Bemerkungen» den entsprechenden Zeitraum zu notieren. Da die Sozialversicherungen vom vollen Lohn abgezogen wurden, sind diese überproportional gross im Vergleich zum Bruttolohn und könnten ohne entsprechenden Hinweis zu Rückfragen von Seiten der Steuerverwaltung führen. Wurde der volle Lohn trotz Kurzarbeit vom Arbeitgeber weiterhin ausbezahlt, kann dieser wie üblich unter der Ziffer 1 und mit dem entsprechenden Vermerk über die Dauer der Kurzarbeit in Ziffer 15 aufgeführt werden. Ebenfalls als sinnvoll erachten wir einen Vermerk in der Ziffer 15 «Bemerkungen» bei einer Reduktion des Arbeitspensums im Verlauf des Jahres.

Abklärungen bei kantonalen Steuerverwaltungen haben ergeben, dass bei der Deklaration von Homeoffice-Tagen unterschiedliche Weisungen gelten. Die Deklaration von regelmässiger Homeoffice-Tätigkeit hat im Lohnausweis unter der Ziffer 15 zu erfolgen.

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