COVID-19 und MWSt

Leider denkt man seit diesem Frühling bei den Wörtern «Corona» und «Wellen» in erster Linie nicht mehr nur an ein feines Erfrischungsgetränk oder an den Strand.
Die Situation beeinflusst nach wie vor unser geschäftliches wie auch privates Verhalten und kann existenzielle Auswirkungen haben. Im Geschäftsbereich gilt es in Bezug auf die Mehrwertsteuer folgendes zu beachten.

Kurzarbeitsentschädigung

Aufgrund fehlender Gegenleistung unterliegt die Kurzarbeitsentschädigung nicht der Mehrwertsteuer. Eine Vorsteuerkürzung muss nicht vorgenommen werden. Die erhaltenen Beträge sind in der Mehrwertsteuerabrechnung unter der Ziffer 910 zu deklarieren.

Erwerbsausfallentschädigung

Die Erwerbsausfallentschädigungen für Einzelunternehmen usw. sind wie die Kurzarbeitsentschädigungen zu handhaben.

Überbrückungskredite/COVID-19-Kredite

Die Banken und die PostFinance haben gewissen Unternehmen Überbrückungskredite ausbezahlt. Dies zinslos oder zu einem Vorzugszins. Der Bund bürgt für diese Kredite im Umfang von 100% bzw. 85%.

Muss der Bund bei einem Sanierungsfall die Schuld/Rückzahlung übernehmen, so stellt dies beim Unternehmen eine Subvention dar. Eine Vorsteuerkürzung muss bei gegebener Steuerpflicht und effektiver Abrechnungsmethode geprüft werden.
Bei einem Konkurs des Kreditnehmers ergeben sich keine mehrwertsteuerlichen Folgen.

Zinslose Darlehen oder nicht marktübliche Zinsen der öffentlichen Hand können eine Subvention darstellen. Da beim oben erwähnten Text die Bank bzw. PostFinance und nicht der Bund auf die Zinsen verzichtet und diese vom Bund hierfür nicht entschädigt werden, beeinflusst dies die Mehrwertsteuer nicht.

Zinslose Darlehen oder andere Vorzugskonditionen der öffentlichen Hand

Bei zinslosen, nicht marktüblichen Zinsen oder anderen Vorzugskonditionen der öffentlichen Hand gilt es zu prüfen, ob diese Gegebenheiten eine Subvention darstellen. Bei einer Mehrwertsteuerpflicht und effektiver Abrechnungsmethode muss unter Umständen eine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden. Bei der Abrechnungsmethode nach Saldosteuer-/Pauschalsteuersätzen entfällt die Kürzung.

Mieterlass

Wird bei einer Vermietung mit Option nachträglich Miete erlassen, so ist beim Mieter der Vorsteuerabzug und beim Vermieter die Umsatzsteuer zu korrigieren. Die Prüfung einer möglichen Subvention ist zusätzlich vorzunehmen, sofern es sich beim Vermieter um ein Gemeinwesen handelt.

Verzugszinsen

Vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020 fallen bei verspäteten Zahlungen in den Bereichen Mehrwertsteuer, Lenkungsabgaben und Zölle keine Verzugszinsen an.