MWSt-Satzerhöhung 2024

Die inländischen MWSt-Sätze werden per 1. Januar 2024 angehoben. Der Normalsatz beträgt ab diesem Zeitpunkt 8,1%, der reduzierte Satz 2,6% und der Sondersatz 3,8%

Für die Beurteilung der korrekten MWSt-Satzanwendung ist das Leistungsdatum massgebend. Das Rechnungsdatum spielt diesbezüglich keine Rolle.

Die "neuen" MWSt-Sätze können erstmals im 3. Quartal 2023 (effektive Abrechnungsmethode) oder im 2. Semester 2023 (Saldosteuersatzmethode) im MWSt-Abrechnungsformular deklariert werden. Wenn Sie bereits vor diesem Zeitpunkt Umsätze mit den neuen Steuersätzen zu deklarieren gehabt hätten, so müssen Sie diese korrigieren. Diese Erträge mussten Sie zum bisherigen MWSt-Satz abrechnen. Die Berichtigung erfolgt nun mit einem Minusertrag in der Ziffer 312 und der ordentlichen Deklaration in der Ziffer 313 der Abrechnung.
Die Korrekturen müssen Sie bis spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen (d.h. bis 30. August 2024). Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Anpassung. Unter Umständen können somit Verzugszinsen vermieden werden.

Die Satzerhöhung erfordert Anpassungen in Softwares, Programmen, Kassensystemen, Preislisten usw. Es ist ferner ratsam, die zuständigen Personen zu informieren/schulen. Zudem empfehlen wir Ihnen, ganz alte MWSt-Sätze aus den Systemen zu entfernen (falls möglich und wenn diese nicht mehr benötigt werden). Dies verringert das Risiko von falschen Verwendungen.

Es gilt zudem zu prüfen, ob gewisse Dauerakten wie Miet-, Leasingverträge usw. noch vorsteuerabzugstauglich sind. Unter Umständen müssen diese angepasst werden, damit die Vorsteuern zu 8,1% MWSt geltend gemacht werden dürfen.
Bsp.: Im Jahr 2023 wurde ein Mietvertrag mit 7,7% MWSt ausgestellt. Der Mieter bezahlt die Miete per Dauerauftrag ohne monatliche Rechnungen. Im Jahr 2024 muss der Vermieter 8,1% MWSt abrechnen. Der Mieter darf jedoch nur 7,7% MWSt als Vorsteuern geltend machen (keine konforme Rechnung für einen Vorsteuerabzug von 8,1% MWSt). Erhält der Mieter im Jahr 2024 vom Vermieter monatliche Rechnungen zu 8,1% MWSt, so darf er diese als Vorsteuern abziehen. Es stellt sich die Frage, ob der Einfachheit halber ein neuer Mietvertrag mit dem neuen MWSt-Satz ausgestellt werden sollte.

Weitere Infos können der MWSt-Info 19 entnommen werden.

Firmen ohne eigenes Personal

Immer wieder ist festzustellen, dass Firmen Leistungen erbringen oder Leistungen im Zusammenhang mit der strategischen Führung der eigenen Firma/eigener Konzern ausführen. So weit, so gut. Verfügen diese Firmen jedoch über kein eigenes Personal oder über keine Personalausleihungskosten, so stellt sich die Frage, wer diese Leistungen umsonst erbringt. Typisches Beispiel sind Holdinggesellschaften, Leistungen zwischen der Tochter- und der Muttergesellschaft. Vielfach verfügen die Holdinggesellschaften über kein eigenes Personal/Arbeitnehmer. Sind beide Firmen bei der Schweizer Mehrwertsteuer registriert und voll vorsteuerabzugsberechtigt, ergeben sich aus der Personalverrechnung/-ausleihung keine Nachteile. Ist die Firma, welche die Leistungen bezogen hat, nicht bei der Mehrwertsteuer angemeldet (oder nicht vorsteuerabzugsberechtigt), muss die Umsatzsteuer durch die erbringende Firma trotzdem abgeliefert werden.

Unter eng verbundenen Personen (Firmen) müssen Werte, welche unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, berücksichtigt werden (Drittpreise, Art. 24 Abs. 2 MWStG). Die Verrechnung muss somit plausibel sein. Bei Verrechnungen zwischen Tochter- und Holdinggesellschaften kann die Berechnung gemäss der MWSt-Info 09, Ziff. 12, herangezogen werden.

Aus diesem Blinkwinkel ist es ratsam, Holdinggesellschaften bei der MWSt zu registrieren. Oder vor einer allfälligen Abmeldung bei der MWSt diesen Sachverhalt zu berücksichtigen/hinterfragen. 

Bezugsteuer abliefern als Privatperson – was ist damit gemeint?

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer. Sie wird über den Preis einer Ware oder Dienstleistung bezogen. Ziel der Mehrwertsteuer ist es, den Endkonsum im Inland zu besteuern. Beziehen wir Gegenstände aus dem Ausland, so wird die Einfuhrsteuer beim Grenzübertritt fällig, sofern keine Ausnahmen/Befreiungen greifen. Wie ist es jedoch mit dem Kauf von Dienstleistungen aus dem Ausland? Diese werden beim Grenzübertritt nicht physisch erfasst und können nicht als Einfuhrsteuer abgerechnet werden.

Unter Umständen muss der Empfänger der Dienstleistung die Bezugsteuer (MWSt) abliefern. Kennen Sie diesen Begriff? Nicht nur Firmen sind betroffen. Auch bei Ihnen als Privatperson kann es sein, dass Sie von sich aus tätig werden und die MWSt abliefern müssen. Es bestehen gewisse Voraussetzungen, damit dies zutrifft. Ohne Gesetzesartikel wiederzugeben hier ein paar Anforderungen:

- Der Versender der Rechnung (Leistungserbringer) ist nicht bei der Schweizer MWSt registriert

- Der Empfänger der Rechnung (Leistungsempfänger) ist nicht bei der Schweizer MWSt registriert

- es handelt sich um eine bestimmte Art von Dienstleistung (z.B. Werbung, Beratung usw.)

- der Totalbetrag von CHF 10'000 pro Kalenderjahr wird überstiegen

Bsp.: Deutscher Anwalt, keine CH-MWSt-Pflicht, berät einen Schweizer Kunden und sendet im Jahr 2023 Rechnungen im Totalbetrag von EUR 11'000 in die Schweiz. Die Privatperson (Rechnungsempfänger), ebenfalls keine CH-MWSt-Pflicht, hat die Beträge per Zahlungsdatum zum Umrechnungskurs der Eidg. Steuerverwaltung umzurechnen und 7,7% abzuliefern (Entgelt des Anwaltes = 100%). Für dieses Vorgehen hat man sich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der Hauptabteilung MWSt anzumelden und gleichzeitig die bezogene Leistung zu deklarieren. In unserem Beispiel müssten somit bis am 29. Februar 2024 CHF 813.10 bezahlt werden (Annahme: Umrechnungskurs per Zahlungsdatum 1 EUR = CHF 0,96).

Auch bei "Lieferungen an unbeweglichen Gegenständen" können Sie zur Kasse gebeten werden. Auch hier müssen erneut bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

- Der Versender der Rechnung (Leistungserbringer) ist nicht bei der Schweizer MWSt registriert

- Der Empfänger der Rechnung (Leistungsempfänger) ist nicht bei der Schweizer MWSt registriert

- es handelt sich um eine Lieferung an unbeweglichen Gegenständen im Inland (z.B. Arbeiten an Ihrem Haus, Gartenarbeit usw.)

- der Totalbetrag von CHF 10'000 pro Kalenderjahr wird überstiegen

- Lieferung unterliegt nicht der Einfuhrsteuer (es werden keine zolldeklarationspflichtigen Materialien verwendet)

Bsp.: Eine Gartenbaufirma aus Deutschland, keine CH-MWSt-Pflicht, ohne Einfuhr von zolldeklarationspflichtigem Material beim Grenzübertritt, gestaltet einen Garten einer Privatperson in der Schweiz. Der Totalbetrag beläuft sich im Jahr 2023 auf EUR 20'000. Die Privatperson ist ebenfalls nicht MWSt-pflichtig in der Schweiz. Wiederum muss man sich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der Hauptabteilung MWSt anmelden und CHF 1'478.40 abliefern (Umrechnungskurs per Zahlungsdatum 1 EUR = CHF 0,96).

Eventuell mag es fremd erscheinen, dass sich eine Privatperson bei der MWSt melden und Geld abliefern muss. Ein Erhebungsgrundsatz der MWSt ist jedoch die Wettbewerbsneutralität. Ein Schweizer Anwalt bzw. Gärtner müsste Ihnen auch 7,7% MWSt in Rechnung stellen. Und in Grenzregionen zum Ausland können solche Fälle in der Praxis häufiger vorkommen.
Per 1. Januar 2018 wurde der massgebende Umsatz auf weltweit CHF 100'000 ausgeweitet. Ein korrekter Schritt gegen mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen. Der Handwerker in unserem Beispiel würde somit bereits ab dem ersten Franken in der Schweiz MWSt-pflichtig (vorausgesetzt der weltweite, massgebende Umsatz von CHF 100'000 wird erreicht). Registriert er sich jedoch nicht bei der Hauptabteilung MWSt in Bern, so muss der Leistungsempfänger/in (Privatperson in unserem Beispiel) trotzdem die Bezugsteuer abliefern.

Das sagt Ihr Ansprechpartner:

«Dank Vielseitigkeit, Vertrauen und viel Freude am Beruf durfte ich schon für diverse Unternehmen unterschiedlichster Branchen tätig sein; vielleicht auch bald für Sie. »

Peter Studer

MAS FH in MWSt / LL.M. VAT & CAS FH in Zollrecht
Treuhänder mit eidg. Fachausweis

062 748 31 45

peter.studer@revimag.ch
Peter Studer Stehend