Neuerungen Privatanteile MWST

Wird eine Leistung über das Geschäft bezogen, welche nicht nur geschäftlichen sondern auch privaten Charakter hat, so ist die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer zu korrigieren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die MWSt-Info betreffend Privatanteile überarbeitet. Diese ist ausführlicher geworden. Sie betrifft sämtliche Unternehmen, welche Personal beschäftigen bzw. Leistungen an eng verbundene Personen, nahe stehende Personen oder an Teilhaber erbringen. «Nahe stehende Personen» sind Personen, welche in einem speziellen Verhältnis zum Leistungserbringer stehen und Leistungen zu einem Vorzugspreis beziehen können, welche einem Dritten nie gewährt würden. Für solche Leistungen ist die Mehrwertsteuer auf dem Drittpreis geschuldet.

Neuerungen

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer jeweils auf dem Wert zu berechnen, welcher dem Arbeitnehmer auf dem Lohnausweis aufzuführen und für die direkten Steuern massgebend ist. Mitarbeitende Teilhaber von Personengesellschaften zählen zu den Lohnausweisempfängern und haben somit die Mindestsätze gemäss dem Merkblatt N2/2007 anzuwenden.

Im Betrieb mitarbeitende Ehepartner gelten bei jeder Rechtsform als Lohnausweisempfänger, auch bei Einzelfirmen. Bezüge von nahestehende Personen eines Einzelunternehmers, welche nicht im Betrieb mitarbeiten, werden dem Inhaber zugerechnet. Dies hat bei effektiver MWSt-Abrechnungsmethode eine Vorsteuerkorrektur zur Folge. Bei der Saldosteuersatzmethode ist keine Korrektur vorzunehmen.

 

Die Berechnung des Privatanteiles für das Geschäftsauto kann nach wie vor pauschal vorgenommen werden (0.8% vom Nettoanschaffungspreis pro Monat, mindestens Fr. 150.00). Pro Person kann jedoch nur für ein Fahrzeug die pauschale Berechnung vorgenommen werden. Für zusätzliche Fahrzeuge ist für die private Nutzung ein Mietentgelt auf Vollkostenbasis zu versteuern oder auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Aus Sicht der Eidg. Steuerverwaltung benötigen gewisse Berufsgattungen wie Detailhändlern, Coiffeuren, Reisebüros, Zahntechnikern kein Geschäftsfahrzeug. Falls doch, besteht nur in sporadischem Umfang Bedarf, welcher nachgewiesen werden muss.

Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten durch den Arbeitgeber ersetzt, so ist der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 des Lohnausweises aufzuführen. Den Kostenersatz muss der Arbeitgeber nicht als Umsatz versteuern, kann allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen.

Der im Lohnausweis aufzuführende Wert der unterpreisigen oder kostenlosen Verpflegung des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Umsatz versteuert werden.

Die Rückzahlung von Weiterbildungskosten (z.B. Austritt Mitarbeiter) sind vom Arbeitgeber nicht mit der Mehrwertsteuer abzurechnen (Lohnrückzahlung). Dementsprechend sind für Beiträge an die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers kein Vorsteuerabzug möglich (Lohnbestandteil). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt ist. Nur auf vom Arbeitgeber angeordneten, unternehmerisch erforderlichen  Weiterbildungen darf der Arbeitgeber die Vorsteuern abziehen.