Quellensteuer - Vorsicht bei Benefits an Mitarbeitende

Mit dem Kreisschreiben 45 der ESTV zum Thema «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» wurde ein detaillierter Praxisleitfaden für die Umsetzung des revidierten Quellensteuergesetzes erstellt. Im revimagazin, Ausgabe 3/2020 im Artikel «Änderung an der Quellensteuer-Front per 1.1.2021», wurden einige Anpassungen bereits erläutert. Hier finden Sie unsere wichtigsten Erkenntnisse aus einem Jahr revidiertem Quellensteuergesetz.

Um die Wertschätzung gegenüber Arbeitnehmenden zu zeigen, werden häufig Benefits vereinbart. Sicher fragen Sie sich jetzt, welche Verbindung zwischen den Themen MitarbeiterInnen-Benefits und Quellensteuer besteht? Genau hier drückt der Schuh, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen: 

Geschäftsfahrzeug

Stellt die Arbeitgeberin den Arbeitnehmenden ein Geschäftsfahrzeug, welches auch privat benutzt werden darf, unentgeltlich zur Verfügung, muss ein Privatanteil in der Höhe von 10,8 % (Privatanteil Geschäftsfahrzeug neu ab 1.1.2022 0,9 % pro Monat) vom Kaufpreis exkl. MWST abgerechnet werden. Dieser Privatanteil stellt einen Lohnbestandteil dar und unterliegt somit der Quellensteuer. 

NBU-Prämie

Übernimmt die Arbeitgeberin für einen Teil der Arbeitnehmenden als Benefit die NBUV-Prämien, stellen diese aus Sicht der Quellensteuer einen Lohnbestandteil dar. Die von der Arbeitgeberin übernommenen Beiträge sind somit zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn zu addieren und abzurechnen. Grund dafür ist, dass die NBUV-Prämien im Quellensteuertarif bereits steuermindernd eingerechnet wurden und ohne Aufrechnung somit eine doppelte Minderung erfolgen würde. Diese Regelung gilt nicht, sofern die Beiträge für sämtliche oder in Reglementen definierten Gruppen von Arbeitnehmenden gleichermassen übernommen werden.

Pauschalspesen

Bis zur Einführung des revidierten Quellensteuergesetzes wurden Pauschalspesen an Arbeitnehmende je nach Kanton mit der Quellensteuer abgerechnet oder nicht. Massgebend dabei war, ob es sich um eine reine Pauschale oder um pauschale Spesen, welche den effektiven gleichzusetzen sind, handelt. Seit dem 1.1.2021 werden nun die Pauschalspesen in sämtlichen Kantonen als Lohnbestandteil betrachtet und sind mit der Quellensteuer abzurechnen. Diese Regelung gilt nicht für Pauschalspesen, welche aufgrund eines vom kantonalen Steueramt bewilligten Spesenreglements erfolgen.

Hilfsmittel für die Tariffindung

Die Tarifmitteilungen der kantonalen Steuerämter an die Schuldner der steuerbaren Leistung entfallen. Auf der Homepage einzelner Steuerämter befinden sich Tools für die Ermittlung der Quellensteuertarife. Mit dem revidierten Quellensteuergesetz sind die kantonal differenzierten Handhabungen verschwunden. Dies führt dazu, dass auch ein ausserkantonales Tool bei der Arbeit behilflich ist, wie jenes auf der Homepage des Steueramtes Zürich.

Fazit

Gerade weil das Kreisschreiben als Praxisleitfaden viele Angaben enthält, kämpft man sich durch die Informationen. Wir weisen darauf hin, dass gut gemeinte Benefits meistens zu einem höheren steuerbaren Bruttolohn führen und somit zu höheren Abgaben. Aus diesem Grund gilt: Vorsicht bei MitarbeiterInnen-Benefits.