Teilrevision MWSt-Gesetz per 1. Januar 2025 / Änderungen Saldosteuersatzmethode
Das Parlament hat die Teilrevision des MWSt-Gesetzes am 16. Juni 2023 gutgeheissen. Diese tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Kernstück der Teilrevision ist die Digitalisierung. Nachfolgend ein paar Änderungen (nicht abschliessend).
Plattformbesteuerung
Per 1. Januar 2025 werden Verkäufe von Gegenständen, welche über Online-Versandhandelsplattformen abgewickelt werden, mehrwertsteuerlich der Plattform zugeordnet. Somit werden (ausländische) Betreiber solcher Plattformen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Befindet sich der Verkaufsgegenstand bereits im Inland, wird eine fiktive Lieferung der Verkäufer an die Plattform angenommen, welche von der MWSt befreit ist. Die steuerbare Lieferung an den Endkunden wird der Plattform zugeordnet. Diese muss von ihr deklariert und abgerechnet werden.
Hierzu folgendes Beispiel: Eine Schweizer Firma verkauft einen Gegenstand via tutti.ch an einen Endkunden. Die Lieferung erfolgt direkt. Mehrwertsteuerlich werden fiktive Lieferungen der Firma an tutti.ch sowie von tutti.ch an den Endkunden angenommen.
Es gilt künftig zu klären, ob gewisse Lieferungen der Plattformbesteuerung unterliegen. Falls ja, sollten diese in der Buchhaltung separat "codiert" werden und die mehrwertsteuerliche Zusammenarbeit mit der Plattform abgestimmt werden. Für die Geltendmachung der steuerbefreiten Umsätze sind Nachweise erforderlich. Die Verkäufer haften zudem subsidiär für die MWSt, welche von der Plattform geschuldet ist.
Jährliche Abrechnung
Bei einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 kann die MWSt-Abrechnung neu jährlich eingereicht werden (eine MWSt-Abrechnung für das ganze Jahr). Unter dem Jahr sind Akontozahlungen zu leisten. Ab Januar 2025 kann der Antrag im ePortal erfolgen, bis spätestens am 28. Februar 2025.
Allgemein ist die MWSt-Abrechnung ab 2025 zwingend elektronisch einzureichen. Die Übergangsfrist von einem Jahr ist abgelaufen.
Subventionen
Jede Zahlung/Leistung konnte bisher als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag betitelt werden. Neu werden solche Beträge als Subvention/anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag gehandhabt, wenn sie als solche bezeichnet werden.
Aufgrund dessen wird empfohlen, bei Vorliegen von Subventionen bereits jetzt darauf zu bestehen, dass in Verträgen/Zusicherungen die Mittel klar als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag bezeichnet werden, sofern es sich tatsächlich auch um solche Entgelte handelt.
Neue Ortsdefinitionen bei Dienstleistungen
Organisationsleistungen von Veranstaltern unterliegen neu dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWStG (bisher Erbringerortsprinzip = Sitz der Organisatoren)
Bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung oder ähnlichem befindet sich der Ort der Dienstleistung nur noch am Tätigkeitsort/Veranstaltungsort, sofern diese unmittelbar gegenüber vor Ort physischen anwesenden Personen erbracht werden, ansonsten gilt neu das Empfängerortsprinzip. Beispiel: 5 Teilnehmer vor Ort, 5 Teilnehmer online = unterschiedliche MWSt-Handhabung. Eine künftige Herausforderung für Veranstalter.
Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode (Teilrevision MWSt-Verordnung)
Nebst der effektiven Abrechnungsmethode können Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen auch mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen (auf die Pauschalsteuersatzmethode wird nicht eingegangen). Saldosteuersätze sind Branchensätze. Die geschuldete Mehrwertsteuer wird bei Anwendung dieser Methode mittels Multiplikation des Umsatzes (inkl. MWSt) mit dem entsprechenden von der Hauptabteilung MWSt bewilligten Saldosteuersatz berechnet. Bei dieser Methode kommt es per 1. Januar 2025 zu grundlegenden Änderungen.
Die bisher stets erwähnte, einfachere Handhabung gegenüber der effektiven Abrechnungsmethode dürfte somit in Frage gestellt werden. Es könnte ein "Papiertiger" resultieren.
Die Anwendung von bisher maximal zwei Saldosteuersätzen fällt dahin. Zudem werden die Saldosteuersätze für Mischbranchen gestrichen. Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären.
Per 1. Januar 2025 muss für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10% beträgt, ein separater Saldosteuersatz beantragt werden. Buchhalterisch dürfte die Ermittlung und korrekte Zuteilung der Umsätze Mehraufwand mit sich bringen, vor allem bei Anwendung von Mischbranchensätzen bis zum 31. Dezember 2024.
Die Saldosteuersätze werden von der Hauptabteilung MWSt zugeteilt. Dies aufgrund des Tätigkeitsbeschriebs der Steuerpflichtigen. Wird eine Tätigkeit falsch oder unvollständig dargestellt, so besteht die Möglichkeit von späteren Korrekturen (Nachbelastungen inkl. Verzugszinsen). Dieses Risiko dürfte sich ab dem Neujahr nicht minimieren.
Bisher bestand die Möglichkeit, bei Exporten die MWSt mittels spezieller Formulare zurückzufordern. Neu fällt dies dahin. Exportintensiven Firmen wird aufgrund dessen empfohlen, zur effektiven Abrechnungsmethode zu wechseln.
Ausländischen Unternehmen wird es ab dem 1. Januar 2025 verboten, mit der Saldosteuersatzmethode abzurechnen. Fiskalvertretungsmandate sollten überprüft werden.
Künftige Wechsel der Abrechnungsmethode (freiwillig oder zwingend) können ab dem
1. Januar 2025 Korrekturen bei den Vorsteuern (geltend gemachte MWSt) mit sich bringen:
Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode
Rückerstattung der Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Wechsels.
Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der Abrechnung für die erste Abrechnungsmethode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden.