Neuigkeiten und Bekanntes aus dem Bereich der Mehrwertsteuer

MWSt-Satzerhöhung

Im Zusammenhang mit der Finanzierung der 13. AHV-Rente steht eine MWSt-Erhöhung im Raum. Es war davon die Rede, dass sich der Normalsatz per 1. Januar 2026 von 8,1% auf 8,8% erhöht. Gemäss Rücksprache mit der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wird die Anpassung nicht auf nächstes Jahr erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt und um welche Prozentpunkte bleibt derzeit noch offen.
Für die Anwendung des korrekten MWSt-Satzes ist der Leistungszeitraum massgebend. Liegt das Leistungsdatum in der Zukunft (z.B. Erträge aus Abos, Vorauszahlungen usw.), so sollte ein spezielles Augenmerk auf die Satzerhöhung gelegt und regelmässig geprüft werden, ob es diesbezüglich Neuigkeiten gibt.

Abrechnung easy fällt weg

Bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer gibt es Anpassungen. Ab Mai 2026 steht die MWSt-Abrechnungsmöglichkeit easy im ePortal nicht mehr zur Verfügung.

Steuerpflichtige, welche noch via "easy" abrechnen (16stelliger Code), sollten frühzeitig auf die Abrechnungsmöglichkeit "pro" umstellen.

Saldosteuersatzmethode – weshalb einfach, wenn es auch kompliziert geht

Bei der MWSt-Abrechnungsmethode nach Saldosteuersätzen wird unter anderem mit der einfacheren Handhabung gegenüber der effektiven Methode geworben. Per 1. Januar 2025 hat die Hauptabteilung Mehrwertsteuer diverse Anpassungen publiziert. Viele Änderungen machen die Anwendung noch komplizierter (Abschaffung Mischbranchen usw.) Die Neuheiten wurden von der Hauptabteilung Mehrwertsteuer aufgeschaltet. Bitte beachten Sie diese, falls Sie diese Abrechnungsmethode anwenden.

Die Saldosteuersätze werden den Steuerpflichtigen aufgrund der Beschreibung ihrer Tätigkeit zugeteilt. Werden vermeintlich unwichtige Punkte weggelassen oder Tatsachen falsch beschrieben, so kann dies bei Anwendung des falsch zugeteilten Satzes zu hohen Nachbelastungen zuzüglich 4,5% Verzugszinsen führen.

Ein Wechsel der Abrechnungsmethode sollte zur "richtigen" Zeit erfolgen und vorgängig berechnet werden. Neu muss auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen die Mehrwertsteuer korrigiert werden.

Neuerungen Meldeverfahren

Nebst der optischen Veränderung des Formulars Nr. 764 (Formular zur Meldung nach Art. 38 MWStG) wurde die Mehrwertsteuer-Info 11 der Hauptabteilung Mehrwertsteuer neu gegliedert. Verschiedene Praxisänderungen oder Praxispräzisierungen wurden publiziert. Praxisänderungen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person können ab dem 11. Februar 2025 angewendet werden, auch rückwirkend für alle noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden. Praxisänderungen zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person müssen ab dem 1. Juli 2025 berücksichtigt werden.
Bei einer obligatorischen Anwendung werden neu keine Unterschriften mehr benötigt. Bei einer freiwilligen Verwendung müssen die involvierten Parteien das Formular nach wie vor unterzeichnen.

Mehrwertsteuerabrechnung – Ihre Visitenkarte nach aussen

Mit einer korrekt ausgefüllten Mehrwertsteuerabrechnung und eingehaltenen Einreiche- und Zahlungsfristen hinterlassen Sie einen positiven Eindruck gegenüber der Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Kommt es zu häufigen Rückfragen oder Beanstandungen, kann dies das Risiko einer Mehrwertsteuerkontrolle erhöhen. Füllen Sie in gewisse Ziffern der Abrechnung Zahlen ein, werden in anderen Ziffern automatisch Beträge erwartet. Fehlen diese, kann es zu einer Kontaktaufnahme führen. Hierzu ein paar Beispiele:

Liegenschaften (effektive Abrechnungsmethode):
Erträge aus dem Verkauf und der Vermietung von Liegenschaften gehören in die Ziffer 200 der Abrechnung. Diese Beträge müssen zusätzlich in einer oder mehreren Ziffern (205, 225, 230, 280) nochmals deklariert werden.

Wird die Ziffer 230 befüllt, so hat dies wiederum einen Einfluss auf die Ziffer 415. Es wird eine Korrektur der Vorsteuern erwartet.

Subventionen (effektive Abrechnungsmethode):
Erhaltene Subventionen müssen in der Ziffer 900 deklariert werden. Das Augenmerk richtet sich auf die Ziffer 420. Fehlt hier ein Betrag, so wird eine plausible Begründung erwartet.

Geschäftstätigkeiten mit dem Ausland:
Umsätze mit Geschäftspartnern aus dem Ausland sind in der Ziffer 200 zu deklarieren. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen/Dienstleistungen sollte eine Deklaration in den Ziffern 220 und/oder 221 vorgenommen werden. Befreite Umsätze in der Ziffer 220 müssen nachgewiesen werden können. Eine befüllte Ziffer 221 bringt weitere Abklärungen mit einem ausländischen Mehrwertsteuergesetz mit sich (Prüfung obligatorische Mehrwertsteuerpflicht im Ausland).

Holding:
Bei einer Holdinggesellschaft werden Dividendenerträge in der Ziffer 910 erwartet.

 

 

Das sagt Ihr Ansprechpartner:

«Dank Vielseitigkeit, Vertrauen und viel Freude am Beruf durfte ich schon für diverse Unternehmen unterschiedlichster Branchen tätig sein; vielleicht auch bald für Sie. »

Peter Studer

MAS FH in MWSt / LL.M. VAT & CAS FH in Zollrecht
Treuhänder mit eidg. Fachausweis

062 748 31 45

peter.studer@revimag.ch
Peter Studer Stehend