Steuern / Vorsorge / Finanzen

Im nachtstehenden Artikel zeigen wir einige Neuerungen und Aktualitäten aus den Bereichen Steuern, Vorsorge und Finanzen auf.

Liegenschaftskosten

Mit Beginn des Jahres 2020 ist in Bezug auf die Liegenschaftsunterhaltskosten die neue Liegenschaftskostenverordnung anzuwenden.

In der neuen Liegenschaftskostenverordnung sind u.a. die steuerlichen Abzüge im Bereich Umwelt und Energie geregelt.
Mit der neuen Liegenschaftskostenverordnung können ab der Steuerperiode 2020 Investitionen inkl. Rückbaukosten (Demontage, Abtransport, Entsorgung Bauabfall) für einen Ersatzneubau, welcher dem Umweltschutz und dem Energiesparen zu Gute kommt, vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden insbesondere Kosten für Altlastensanierungen, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten für einen Ersatzneubau.
Fallen die Ausgaben für die Umweltschutz- und Energiesparmassnahmen so hoch aus, dass diese in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden können, können diese Auslagen in zwei weiteren Steuerperioden in Abzug gebracht werden.
Die Liegenschaftskostenverordnung gilt für die direkte Bundessteuer wie auch für die meisten Kantone. Nicht aber für den Kanton Luzern. Der Kanton Luzern hat sich für einen anderen Weg entschieden und wird Energiesparmassnahmen nicht über Steuerabzüge regeln sondern via das Energiegesetz.

Säule 3a und berufliche Vorsorge

Mit jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a lassen sich Steuern sparen. Für 2020 sind Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 6'826 für Personen welche in der beruflichen Vorsorge versichert sind, möglich. Selbständigerwerbende, welche keiner beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können 20% ihres Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 34'128, in die Vorsorge der Säule 3a einbezahlen.
Weiter sind auch Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich abzugsfähig. Ein mögliches Einkaufspotential ist aus dem persönlichen Pensionskassenausweis ersichtlich. Vor Einzahlung in die Pensionskasse ist der «Gesundheitszustand» der Pensionskasse zu klären.

Weitere steuerliche Abzüge

Haben Sie eine berufsbedingte Weiterbildung absolviert? Steuerlich in Abzug gebracht werden können auch berufsbedingte Weiterbildungskosten wie Kursgelder, Fahr- und Verpflegungskosten sowie mit der Weiterbildung zusammenhängende Anschaffungen.
Weitere Abzüge können nach Berücksichtigung eines steuerlichen Selbstbehaltes bei den Krankheits- und Unfallkosten vorgenommen werden. So z.B. von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für den Zahnarzt, für Brillen, für Hörgeräte und für ärztlich verordnete Medikamente.
Bei der Geltendmachung von steuerlichen Abzügen sind entsprechende Belege vorzuweisen.

Besteuerung von Dividendenerträgen aus massgebenden Beteiligungen

Im Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die STAF trat per 01. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der STAF werden auf Stufe der direkten Bundessteuer die Dividendenerträge aus massgeblichen Beteiligungen neu mit 70% anstelle von 60% besteuert. Eine massgebliche Beteiligung liegt ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10% vor.
In den Kantonen sind die Dividendeneinkünfte aus massgebenden Beteiligungen mit mindestens 50% zu besteuern.

Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen

Gehören Sie zu den Glücklichen und haben im Jahr 2019 beim Lotto gewonnen? Mit dem neuen Geldspielgesetz (BGS) sind Lotteriegewinne bis CHF 1 Mio. ab dem Jahr 2019 steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt u.a. bei Lotterien, Sportwetten, Tombolas, Spielen in Schweizer Casinos und bei Schweizer Online-Casinos. Die erzielten Gewinne sind, ob steuerbefreit oder steuerbar, in der Steuererklärung zum Marktwerkt im Zeitpunkt des Gewinnes zu deklarieren. Vom den erzielten steuerbaren Gewinnen können die Einsatzkosten (teilweise) in Abzug gebracht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Steuer- und Vorsorgefragen.

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Roger Staub

dipl. Steuerexperte / dipl. Treuhandexperte
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Roger Staub Stehend