Lohnbuchhaltung auslagern und FABI News

Einen kompetenten und fachkundigen Partner bei Ihrer Lohnadministration

Die Lohnadministration bei einem kleinen Personalbestand kann noch übersichtlich sein, wird aber plötzlich ein Mitarbeiter krank, wird die ganze Sache schon etwas komplizierter. Die Auseinandersetzung mit den Fragen; wie war die Regelung mit der Lohnfortzahlungspflicht noch einmal? Darf ich meinem Mitarbeiter für die abwesenden Tage den Anspruch der Ferientage kürzen und wie berechnet sich die Lohnfortzahlung bei einer Teilarbeitsunfähigkeit? Hat dieser Sachverhalt auch Auswirkungen auf die Jahresenddeklaration der Sozialversicherung? ist nicht immer ganz einfach und die Suche nach den Antworten stellt sich meistens als echte Herausforderung heraus.

Haben Sie sich in einem solchen Moment nicht auch schon einen kompetenten Partner gewünscht, der Sie im Bereich der Lohnadministration unterstütz oder sogar entlastet? Wir mit unseren kompetenten Sozialversicherungsfachleuten entlasten bereits heute zahlreiche KMU-Betriebe im Bereich der Lohnadministration und stehen Ihnen gerne bei Fragen rund um das Sozialversicherungsrecht oder die Lohn- und Personaladministration zur Verfügung. Vielleicht zählen auch Sie in Zukunft in diesem Bereich zu unseren Kunden?

Lohnausweise 2016 – Letzte Infos zu FABI

Damit Sie für die Lohnausweiserstellung 2016 fit sind, informieren wir Sie hiermit nochmals über die direkten Auswirkungen von FABI für den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat seit Inkrafttreten von FABI (01. Januar 2016) bei Arbeitnehmer die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, eine Deklarationspflicht der nachfolgenden Angaben im Lohnausweis unter Ziffer 15 «Bemerkungen»:

  • Anteil Aussendienst in % «Mitarbeiter mit xx % im Aussendienst tätig»
  • Anteil Home-Office in %* «Mitarbeiter mit xx % im Home-Office tätig»
  • Angaben bei längeren Erwerbsunterbrüchen wie Mutterschaft oder Rekrutenschule mit genauer Dauer

Diese Angaben im Lohnausweis erleichtern dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitsweges in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst oder Home-Office werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen (Ferien, einzelne Krankheitstage etc. sind hier bereits berücksichtigt) angegeben.

Rechnenbeispiel FABI

 

 

 

Der hier im Beispiel errechnete Prozentsatz von 21% wird nun im Lohnausweis Ziffer 15 «Bemerkungen» deklariert. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Bei Fragen zum Thema Fabi oder bei Interesse an der Auslagerung der Lohnadministration helfen wir Ihnen gerne weiter.