Mehrwertsteuer, Steuersatzänderung ab 1. Januar 2018

Mehrwertsteuer - Steuersatzsenkung per 1. Januar 2018

Am 24. September 2017 haben Volk und Stände die Vorlage Reform der Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Die Senkung der Mehrwertsteuersätze tritt aufgrund dieser Abstimmungsresultate ab dem
1. Januar 2018 in Kraft.

Gerne informieren wir Sie hiermit, wie die Mehrwertsteuersatzsenkung per 1. Januar 2018 umgesetzt wird.

Ab dem 1. Januar 2018 ändern sich die Mehrwertsteuersätze wie folgt:

                                                                                Neu                       Alt

Normalsatz                                                           7.7 %                     8.0%

Reduzierter Satz                                                  2.5 %                     2.5 %

Sondersatz für Beherbergungsleistungen     3.7 %                     3.8 %

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzsenkung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.

Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 erbracht werden, sind die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten Sätzen steuerbar sind, und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, dürfen in der gleichen Rechnung aufgeführt werden. Das Datum oder der Zeitraum der Leistung muss jedoch aus der Rechnung klar ersichtlich sein. Werden die Leistungen der betroffenen Jahre nicht klar abgegrenzt, ist die Gesamtleistung zum alten Steuersatz steuerbar. 

 

Vergessen Sie nicht Ihre Rechnungsformulare rechtzeitig an die neuen Mehrwertsteuersätze anzupassen. 

 

Angefangene Arbeiten/Teilzahlungsgesuche und Situationsetats 

Für den Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Teilzahlungsgesuchen und möglichst detaillierten Situationsetats abgegrenzt werden. 

In Teilzahlungsgesuchen und Situationsetats sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt respektive Zeitraum möglichst exakt aufzulisten. 

Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk oder die Materialverbindung mit demselben (also die Montage, das Versetzen, das Anschlagen usw.), nicht jedoch bereits die Vorfertigung in der Werkstatt. 

 

Akontozahlungen 

Eine Akontozahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung der in Rechnung gestellte Teil der Leistung bereits erbracht wurde. Die Leistung als Ganzes ist aber noch nicht abgeschlossen. 

Erhaltene Akontozahlungen für bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen sind zu den alten Sätzen zu versteuern. 

 

Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer in erhaltenen Rechnungen) 

Grundsätzlich darf die effektiv in Rechnung gestellte Steuer in Abzug gebracht werden.  

Passen Sie Ihre Mehrwertsteuercodes in der Finanzbuchhaltung rechtzeitig an die neuen Mehrwertsteuersätze an oder nehmen Sie frühzeitig mit ihrem Software-Betreuer Kontakt auf. 

 

Wünschen Sie noch weitere Informationen zur Mehrwertsteuersatzsenkung? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre konkreten Fragen.