Steuerreform STAF
Am 19. Mai 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) von den Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger angenommen. Mit der Annahme der STAF gleicht die Schweiz ihre Steuerlandschaft den internationalen Standards an. Die neuen Regelungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft und betreffen sowohl die Direkte Bundessteuer wie auch die Kantons- und Gemeindesteuern.
Nachstehend wird auf zwei Änderungen eingegangen:
*Wegfall des Holdingprivileg
Mit Inkrafttreten der STAF entfällt das
Holdingprivileg und somit die damit zu
sammenhängende reduzierte Gewinn
besteuerung auf Stufe der Kantons- und
Gemeindesteuern. Dieser wird durch den
Beteiligungsabzug ersetzt.
**Teilbesteuerung von Dividenden
Künftig werden qualifizierte Dividende
nerträge bei Anteilsinhaber bei der Ein
kommenssteuer auf Bundesebene mit
70% besteuert und bei den Kantonen ist
eine Mindestbesteuerung von 50 % vor
gesehen (Teilbesteuerungsverfahren).
Eine qualifizierende Dividendenbesteu erung oder eine sogenannte ermässigte Besteuerung kommt nur zur Anwen dung, sofern der Anteilsinhaber über eine Beteiligung von mindestens 10% verfügt.
AHV-Finanzierung
Neben den oben aufgeführten Mass nahmen und deren Auswirkungen bei den Bundessteuern und/oder den Kan tons- und Gemeindesteuern ergeben sich bei der STAF auch Auswirkungen bei der AHV. Per 1. Januar 2020 steigen die AHV-Beträge um 0.3% (je 0.15% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Handlungsbedarf für KMU
KMU’s und ihre Inhaber sollten sich aufgrund der STAF Überlegungen in den Bereichen Dividendenpolitik, Wegfall Holdingprivileg, Standortwahl, mögliche Anpassungen in Sachen Forschung und Entwicklung sowie, falls vorhanden, bei Patenten oder ähnlichen Rechten machen.
Weiter sind, wie oben beschrieben, im Bereich der Lohnbuchhaltung Anpassungen bei den Abzügen der AHV per 1. Januar 2020 vorzunehmen.
Haben Sie Fragen zur STAF? Gerne helfen wir Ihnen weiter und beraten Sie zu den betroffenen Punkten und möglichen Massnahmen.