Änderung an der Quellensteuer-Front per 1.1.2021

Per 1. Januar 2021 tritt das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft. Doch was bedeutet die damit verbundene Beseitigung von Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen sowie die schweizweite Vereinheitlichung für die Praxis?

Bis anhin konnte der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistungen die geschuldete Quellensteuer direkt mit dem Sitzkanton des Arbeitgebers abrechnen. Mit der eingeführten Gesetzesrevision und dem ausgearbeiteten Kreisschreiben Nr. 45 der Eidg. Steuerverwaltung, ist diese Variante der Abrechnung nur noch möglich, wenn der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer über keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz verfügt. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung neu über den Wohn- oder Wochenaufenthaltskanton des quellensteuerpflichten Arbeitnehmers und nach dessen Weisungen und Tarife. Wechselt der Arbeitnehmer unter dem Jahr seinen Wohnsitz von einem in einen anderen Kanton, ist ab dem Folgemonat die Abrechnung dem neuen Kanton einzureichen.

Der 31. März ist bei der Quellensteuerrevision ein wichtiges Datum. Sind doch Korrekturabrechnungen oder der Antrag um Neuberechnung, sofern dem Arbeitgeber Fehler unterlaufen sind oder die quellensteuerpflichtige Person mit den abgerechneten Beiträgen nicht einverstanden ist, bis zu diesem Zeitpunkt des Folgejahres einzureichen. Ebenfalls kann die quellensteuerpflichtige Person bis zu diesem Datum den Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung stellen. Neu ist dieser Antrag auch möglich, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter CHF 120'000 pro Steuerjahr liegt. Zu beachten ist jedoch, dass wenn eine quellensteuerpflichtige Person einen sogenannten Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung stellt, dass diese dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nach diesem Verfahren veranlagt wird. Ein Wechsel zurück zum vorhergehenden Modell ist nicht mehr möglich, somit sollten allfällige Auswirkungen vor der Einreichung dieses Antrages zwingend Beachtung geschenkt werden.

Für die Vereinheitlichung der Quellensteuer wurden auch die Tarife D und O gestrichen. Der Tarifcode D wurde bis anhin für die Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte verwendet und der Tarif O ebenfalls, aber nur für deutsche Grenzgänger. Neu müssen die Einkommen bei einer Person mit mehr als einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von sämtlichen Arbeitgebern mit dem ordentlichen Tarif abgerechnet werden.

Eine Vereinfachung wurde bei der Abrechnung bei nachträglichen Auszahlungen von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Familienzulagen, festgehalten. Diese Leistungen werden zum Zeitpunkt der Auszahlung und zusammen mit der im selben Monat getätigten Lohnzahlung abgerechnet. Leistungen, welche bereits bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der quellensteuerpflichtigen Person bestanden, aber erst nachträglich ausbezahlt werden, werden zusammen mit den Bruttoeinkünften des letzten Arbeitsmonats abgerechnet. Hingegen Leistungen, welche erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, z.B. Bonuszahlungen, werden im Zeitpunkt der Auszahlung und mit dem Tarif der aktuellen Verhältnisse abgerechnet.

Auf die Änderungen der Quellensteuer bei einer faktischen Arbeitgeberschaft (i.d.R. bei Konzerngesellschaften) gehen wir hier nicht weiter ein. Jedoch ist auch dieser Punkt bei der Abrechnung im Auge zu behalten.

Den Überblick zu behalten bei dem Kreisschreiben zur Quellensteuer mit unzähligen Seiten kann schwierig sein, aus diesem Grund unterstützen wir Sie gerne bei der korrekten Abrechnung ihres quellensteuerpflichten Personals.

Das sagt Ihr Ansprechpartner:

Damit Sie Zeit für anderes haben

«Unser Ziel ist es unsere Kunden ganzheitlich zu beraten und zu entlasten, damit Sie sich um Ihre Kerngeschäfte kümmern können. Bei uns können Sie auf konstante Ansprechpartner zählen, welche zusammen mit Ihnen die vielseitigsten Probleme lösen.»

Roger Staub

dipl. Steuerexperte / dipl. Treuhandexperte
CAS Verwaltungsrat
Inhaber und Mitglied der Geschäftsleitung

062 748 31 71

roger.staub@revimag.ch
Roger Staub Stehend