Aktuelles und Praxis Bereich MWSt

Hoch die Tassen bei Sportvereinen

Die Umsatzlimite zur obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht beträgt CHF 100'000 (Umsatz im In- und Ausland innerhalb eines Jahres). Nicht alle Erträge sind zu berücksichtigen für diesen Grenzbetrag.
Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- oder Kulturvereinen oder bei gemeinnützigen Institutionen liegt die Umsatzlimite aktuell bei CHF 150'000. Per 1. Januar 2023 wird diese auf CHF 250'000 angehoben. Viele Vereine sind sich den Mehrwertsteuerrisiken nicht bewusst (z.B. bei der Durchführung von Anlässen). Diese Problematik wird ab dem nächsten Jahr aufgrund der höheren Umsatzgrenze entschärft. Die Mehrwertsteuer sollte künftig aber trotzdem nicht vergessen gehen.

Gewisse Steuerpflichtige können sich durch die Anhebung der Umsatzgrenze aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen. Entscheidungsbasis bildet der Umsatz 2022 ohne die ausgenommenen Erträge. Die Abmeldung hat innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen (bis Ende Februar 2023).

Unter Umständen kann sich eine freiwillige Mehrwertsteuerpflicht bei Vereinen lohnen. Gewisse, freiwillig abzurechnende Umsätze wie Zuschaueintritte sind bei einer Versteuerung (Option) lediglich zum reduzierten Steuersatz von 2,5% MWSt abzurechnen. Im Gegenzug hat der Sportverein Anspruch auf den Vorsteuerabzug für Aufwendungen dieses Bereiches. Befinden sich darunter viele Vorsteuern, welche zum Normalsatz von 7,7% MWSt geltend gemacht werden können, so besteht die Möglichkeit eines Vorsteuerüberhanges (mehr Vorsteuern als abzuliefernde Umsatzsteuern, Guthaben gegenüber der Hauptabteilung Mehrwertsteuer aus diesem Bereich).
Die Gegebenheiten sind im Einzelfall zu beurteilen.

 

Die Mehrwertsteuerabrechnung – Ihre Visitenkarte gegenüber der Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Das steuerpflichtige Unternehmen geniesst das Vertrauen des Staates. Eine korrekt erstellte Mehrwertsteuerabrechnung verhindert nicht nur Rückfragen, sie mindert auch das Risiko einer MWSt-Kontrolle. Lediglich die steuerbaren Umsätze mit einem MWSt-Abrechnungscode zu hinterlegen genügt nicht. Vom Grundsatz her muss jede Einnahme/jeder Ertrag richtig qualifiziert und «codiert» werden. Gewisse Einnahmen sind nicht abzurechnen, haben in der Mehrwertsteuerabrechnung aber rein deklaratorisch zu erscheinen.

 

Wahl Abrechnungsmethode – vorausschauend planen

Die Schweizer Mehrwertsteuer kennt die effektive Abrechnungsmethode sowie diejenigen nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen. Die Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen sind Bund/Kantonen/Gemeinden und verwandten Einrichtungen, Vereinen sowie Stiftungen vorenthalten. Für und bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode gibt es Begrenzungen, welche nicht überschritten werden dürfen. Unter Einhaltung von Anwendungsfristen kann zwischen den Methoden gewechselt werden. Unter Umständen kann die Mehrwertsteuerzahllast dadurch gesenkt werden.

Die Saldosteuersatzmethode geniesst den Ruf der einfachen Handhabung. Dies ist korrekt, die Anwendung kann aber schnell komplex werden. Vorsicht geboten ist bei Geschäftstätigkeiten mit dem Ausland (Einfuhrsteuer, Bezugsteuer usw.) Ebenfalls bei ausgenommenen Umsätzen, welche Sie freiwillig versteuern möchten (Option). Hier ist die Auswahl der zu optierenden Bereiche beschränkt. Bei anstehenden, grossen Investitionen lohnt es sich zudem zu prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode finanzielle Vorteile mit sich bringt.