Vorsorgeauftrag - Was sie unbedingt wissen müssen

Problematik
Eine Person, die infolge Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend (z.B. Koma) oder dauernd (z.B. Demenz) urteilsunfähig wird, ist meistens nicht mehr in der Lage, die eigenen Interessen zu wahren und die notwendigen Geschäfte zu tätigen. Zudem verliert sie von Gesetzes wegen automatisch die rechtliche Handlungsfähigkeit. Vorgängig erteilte Handlungsvollmachten ohne Weiterbestandsklausel erlöschen oder werden im Behördenverkehr nicht mehr akzeptiert. Diese rechtlichen oder faktischen Hürden verunmöglichen es den Bevollmächtigten oftmals, das Notwendige im Interesse des Vollmachtgebers zu veranlassen.

thEHZMNWL8

 

Handelt es sich beim Bevollmächtigten um den Ehepartner oder eingetragenen Partner der urteilsunfähigen Person, verfügt dieser zwar von Gesetzes wegen über ein Vertretungsrecht. Dieses umfasst jedoch nur die Bestreitung des Lebensunterhalts. Für Handlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung ist vorgängig die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzuholen. Handelt es sich bei der urteilsunfähigen Person z.B. um einen Unternehmer oder Hauseigentümer, ist diese Zustimmungserfordernis im Geschäftsalltag alles andere als sachdienlich. Kommt hinzu, dass der Ehepartner oder eingetragene Partner für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben unter Umständen nicht in der Lage oder geeignet ist (z.B. infolge Pflege des urteilsunfähigen Ehegatten, zeitlicher Verhinderung, fehlender beruflich Qualifikationen etc.). Damit die Geschäftstätigkeiten vollumfänglich und von einer anderen Person (z.B. faktischer Lebenspartner, Nachkomme, Geschäftspartner etc.) fortgeführt werden können, empfiehlt es sich, das seit dem 1. Januar 2013 zur Verfügung stehende Rechtsinstitut des Vorsorgeauftrages zu nutzen. Mit der Errichtung eines solchen Vorsorgeauftrages kann in der Regel die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (z.B. Beistandschaft) verhindert werden.

Vorsorgemöglichkeiten
Mit einem Vorsorgeauftrag kann die auftraggebende Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (z.B. Bank/Treuhandbüro/Pro Senectute usw.) umfassend oder nur teilweise mit der Personensorge, der Vermögenssorge und der dazugehörigen Vertretung im Rechtsverkehr betrauen.

Die Personensorge umfasst die persönliche Fürsorge, wobei sich der Umfang der Hilfeleistungen nach den individuellen Bedürfnissen, namentlich nach dem Gesundheitszustand und dem bisherigen Lebensstandard der betroffenen Person richtet. Mögliche Aufträge sind beispielsweise:

  • Entscheid über die Unterbringung in einem Spital, einer Klinik,  
    einem Alters- oder Pflegeheim
  • Auflösung Haushalt, Kündigung des Mietvertrages
  • Abschluss/Kündigung von Verträgen mit Spitex, Tages- bzw. 
    Ferienbetreuungsstätten, Versicherungen
  • Besorgen von Kostengutsprachen

Die Vermögenssorge betrifft den Erhalt und die Verwaltung von Einkommen und Vermögen und umfasst beispielsweise folgende Vertretungshandlungen:

  • Entgegennahme, öffnen und erledigen von Postsendungen
  • Geltendmachung von Lohn oder (sozial)versicherungsrechtlichen
    Ansprüchen und Entschädigungen
  • Geltendmachung von Rechten aus einem Mietverhältnis 
    (Mietzinse eintreiben, Mieter in Verzug setzen, Vornahme von 
    notwendigen Reparaturen zur Sacherhaltung, wertvermehrende  Umbauten etc.)
  • Erwerb/Veräusserung/Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken
  • Erwerb/Veräusserung/Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran
  • Anlage von Wertschriftenguthaben, Ausübung der mit den Wertschriften verbundenen Rechten
  • Liquidation oder Übernahme einer Unternehmung
  • Eintritt in Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder Kapitalbeteiligung
  • Annahme/Ausschlagung Erbschaft, Abschluss von Erb- und Erbteilungsverträgen

Die auftraggebende Person muss die beauftragte Person namentlich bezeichnen und die ihr übertragenen Aufgaben umschreiben. Dabei kann sie Weisungen erteilen, wie die Aufgaben zu erfüllen sind und der beauftragten Person z.B. verbieten, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Die auftraggebende Person kann sodann Ersatzverfügungen treffen resp. Ersatzpersonen bezeichnen für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Antrag nicht annimmt oder ihn kündigt. Schliesslich hat die auftraggebende Person zu entscheiden, ob der Vorsorgeauftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist (Entschädigung sowie notwendige Spesen werden der auftraggebenden Person belastet).

Gültigkeit und Wirksamkeit
Bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages muss die auftraggebende Person volljährig und urteilsfähig sein. Der Vorsorgeauftrag kann entweder eigenhändig errichtet oder vom Notar öffentlich beurkundet werden. Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, kann sie den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen und einen neuen Vorsorgeauftrag errichten.

Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst, sofern und soweit bei der auftraggebenden Person Urteilsunfähigkeit eintritt. Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen wieder seine Wirksamkeit.

Um sicherzustellen, dass die KESB im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit sichere Kenntnis vom Vorsorgeauftrag erhält, empfiehlt es sich, den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt in die zentrale Datendank eintragen zu lassen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der notwendigen Vorsorge im Hinblick auf die eigene Urteilsunfähigkeit oder das eigene Ableben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das sagt Ihr Ansprechpartner:

Der komplette Service

«Sie wollen eine Gesellschaft gründen? Dank unseren Netzwerkpartnern sind wir in der Lage den kompletten Service anzubieten. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie nur ein Ansprechpartner haben, der sich um Ihr Anliegen kümmert.»

Roger Staub

dipl. Steuerexperte / dipl. Treuhandexperte
CAS Verwaltungsrat
Inhaber und Mitglied der Geschäftsleitung

062 748 31 71

roger.staub@revimag.ch
Roger Staub Stehend